In den letzten Wochen wurde eine Reihe von Kollektivverträgen zwischen den Sozialpartnern abgeschlossen. Folgende Kollektivverträge haben neue Gültigkeitszeiträume:
- KV Gärtner und Landschaftsgestalter, KV Agrarservice und KV Forstunternehmer – gültig von 1. März 2025 – 28. Feb. 2026
- KV Handelsarbeiter – gültig von 1. Jän. 2025 – 31. Dez. 2025
- a) Kollektivvertrag Gärtner und Landschaftsgärtner
Am 22. Jänner 2025 hat die KV-Verhandlung für Arbeitnehmer in den gewerblichen Garten- und Landschaftsgestaltungsbetrieben stattgefunden. Zwischen der Bundesinnung Gärtner und Floristen und der Gewerkschaft PRO-GE konnte ein positiver Abschluss erzielt werden.
Diesen Kollektivvertrag haben Betriebe mit überwiegend gärtnerischen Dienstleistungen z.B. Garten- und Grünflächengestaltung, Landschafts- und Grünflächenpflege, Sportplatzpflege, einfache Gartenpflege oder ähnliche Sektoren anzuwenden.
Die KV-Partner einigten sich auf eine Erhöhung aller Kategorien um 2,94%. Die Basis dazu bildete die durchschnittliche Inflation der letzten 12 Monate, die aktuell 2,94% beträgt. Die Taggelder und das Übernächtigungsgeld wurden aufgrund der Änderungen des EStG angepasst.
Der Gültigkeitszeitraum erstreckt sich von 1. März 2025 bis 28. Februar 2026.
Mindestlöhne KV Gärtner und Landschaftsgärtner ab März 2025
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Kategorie |
Stunden-Bruttolohn in Euro |
1 |
ObergärtnerIn, GreenkeeperIn |
18,03 |
2 |
AnlagenleiterIn bzw. gewerblicher Gärtnermeister |
16,67 |
3 |
1. GärtnerIn und KraftwagenlenkerIn |
15,62 |
4 |
2. GärtnerIn (mit Lehrabschluss im Lehrberuf Landschaftsgärtner) bzw. GärtnerIn der Pos. 5 ab dem zweiten Jahr der Verwendung |
15,16 |
5 |
GärtnerIn (mit Lehrabschluss im landwirtschaftlichen Gartenbau, in der Friedhofsgärtnerei oder als BlumenbinderIn) im 1. Jahr der Verwendung als LandschaftsgärtnerIn |
14,85 |
6 |
VorarbeiterIn (qualifizierte/r GartenarbeiterIn ohne Lehrabschluss) |
14,40 |
7 |
GartenarbeiterIn (ohne Lehrabschluss) |
13,74 |
8 |
GartenarbeiterIn bis zu einer Betriebszugehörigkeit bis zu 6 Monaten (ohne Lehrabschluss) |
12,83 |
Lehrlingseinkommen
- Lehrlinge erhalten im ersten Lehrjahr monatlich 775 Euro
- Lehrlinge erhalten im zweiten Lehrjahr monatlich 1.015 Euro
- Lehrlinge erhalten im dritten Lehrjahr monatlich 1.410 Euro
- b) Kollektivvertrag Agrarservice
Am 14. Februar 2025 wurde unter der Verhandlungsleitung von Bundesvorsitzenden Ing. Manfred Humer die KV-Verhandlung mit der Gewerkschaft PRO-GE für den Kollektivvertrag für Arbeiter/innen im Gewerbe Agrarservice abgeschlossen.
Der KV-Agrarservice wird wie folgt abgeändert:
- Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne gemäß Lohnordnung (Anhang A) um 2,9%. Der neue KV-Mindestmonatslohn beträgt somit 1.962,84 Euro. Das heißt, die Löhne sind jeweils mindestens und dem KV-Wert anzupassen (keine Ist-Lohn-Erhöhung).
- Erhöhung der Nachtzulage gem. §9/4 von 3,00 auf 3,05 Euro
- Erhöhung der Entschädigung für Pflichtpraktikanten:
- Pflichtpraktikum im Rahmen der landwirtschaftlichen Fachschule oder höheren Schule: 892,68 Euro pro Monat
- Pflichtpraktikum im Rahmen einer universitären bzw. FH-Ausbildung: 1.000 Euro pro Monat
- Die Taggelder und das Übernächtigungsgeld wurden aufgrund der Änderungen des EStG angepasst.
- Die kollektivvertraglichen Änderungen treten mit 1. März 2025 in Kraft.
Lohnordnung KV-Agrarservice gültig ab 1. März 2025 bis 28. Februar 2026 – Anhang A
Lohn-gruppen |
Bezeichnung |
Monatslohn bei 38,5 Wochenstd. |
Monatslohn bei 40 Wochenstd. |
Stunden-lohn gem. § 6/1 |
1 |
Arbeiter, die für einfachste Tätigkeiten eingestellt werden, wie Pflanzarbeiten, Unkrautregulierung, händische Mäharbeiten, Abdecken von Siloanlagen, Bedienung von Maschinen im Stationärbetrieb, mechanische Reinigungstätigkeiten |
1.962,84 Euro |
2.058,63 Euro |
11,73 Euro |
Mindestwert für Anpassung 2025 in dieser Gruppe |
55,32 Euro |
58,21 Euro |
0,34 Euro |
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2 |
Angelernter Arbeiter (Arbeitnehmerin ohne landwirtschaftliche LAP sowie Arbeitnehmerin mit Zweckausbildung), Facharbeiter mit Fachschulabschluss im 1. Jahr der Berufstätigkeit |
2.025,35 Euro |
2.123,99 Euro |
12,10 Euro |
Mindestwert für Anpassung 2025 in dieser Gruppe |
57,08 Euro |
59,86 Euro |
0,34 Euro |
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3 |
Facharbeiter mit landwirtschaftlicher LAP, Facharbeiter mit Fachschulabschluss nach dem 1. Jahr der Berufstätigkeit |
2.150,36 Euro |
2.255,09 Euro |
12,85 Euro |
Mindestwert für Anpassung 2025 in dieser Gruppe |
60,60 Euro |
63,55 Euro |
0,37 Euro |
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4 |
Maschinenführer (Traktorfahrerin, Fahrerin von Arbeitsmaschinen) mit landwirtschaftlicher LAP ab dem 3. Dienstjahr bzw. ohne land-wirtschaftlicher LAP mit Zweckausbildung ab dem 5. Dienstjahr |
2.300,40 Euro |
2.412,43 Euro |
13,74 Euro |
Mindestwert für Anpassung 2025 in dieser Gruppe |
64,83 Euro |
67,99 Euro |
0,39 Euro |
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5 |
Professionisten, sofern sie überwiegend in ihrem erlernten Beruf verwendet werden (Bau- und Landmaschinentechnikerin, Metalltechnikerin, Kfz-Techniker/ in) |
2.401,45 Euro |
2.518,40 Euro |
14,35 Euro |
Mindestwert für Anpassung 2025 in dieser Gruppe |
67,68 Euro |
72,03 Euro |
0,41 Euro |
Kollektivvertrag Forstunternehmer
Am 17. Februar 2025 wurde unter der Verhandlungsleitung von Bundesvorsitzenden Peter Konrad die KV-Verhandlung 2025 mit der Gewerkschaft PRO-GE für das Gewerbe der Forstunternehmer abgeschlossen.
Der KV-Forstunternehmer wird wie folgt abgeändert:
- Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne gemäß Lohnordnung (Anhang A) um 2,95%. Das heißt, die Löhne sind jeweils und dem KV-Wert anzupassen (keine Ist-Lohn-Erhöhung).
- Gefahrenzulage: Die Vertragspartner kommen überein, im Laufe des Jahres Beispiele für besondere Gefahrensituationen im Rahmen ihrer Berufsausübung zu identifizieren, welche die Grundlage für eine steuerfreie Auszahlung einer Gefahrenzulage sein können. Die Möglichkeit der steuerfreien Auszahlung ist in weiterer Folge vorab mit dem BMF zu klären.
- Die Taggelder und das Übernächtigungsgeld wurden aufgrund der Änderungen des EStG angepasst.
- Die kollektivvertraglichen Änderungen treten mit 1. März 2025 in Kraft.
Lohnordnung KV-Forstunternehmer gültig ab 1. März 2025 bis 28. Februar 2026 – Anhang A
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Kategorien |
Zeitlohn in Euro |
Akkordlohn in Euro |
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1. Hilfsarbeiter/in (Arbeitnehmer/in ohne Zweckausbildung, die für einfache Tätigkeiten eingestellt werden, wie z.B.: Beseitigung von Schlagabraum auf Forstwegen, Brennholzerzeugung ohne Motorsäge, Freischneidearbeiten ohne Motorsäge, händische Holzlieferung, händische Schlagräumung, Pflanzarbeiten, Pflanzenschutzarbeiten, Reinigungstätigkeiten) |
11,58 |
14,48 |
Mindestwert für Anpassung 2025 in dieser Lohnkategorie |
0,33 |
0,42 |
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2. Waldarbeiter/in (Arbeitnehmer/in mit Zweckausbildung), Facharbeiter mit Fachschulabschluss im 1. Jahr der Berufstätigkeit |
11,87 |
14,84 |
Mindestwert für Anpassung 2025 in dieser Lohnkategorie |
0,34 |
0,43 |
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3. Waldarbeiter/in mit Forstfacharbeiterprüfung |
13,68 |
17,10 |
Mindestwert für Anpassung 2025 in dieser Lohnkategorie |
0,39 |
0,49 |
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4. Professionisten (Mechaniker, Schlosser, Schmiede) |
13,95 |
16,94 |
Mindestwert für Anpassung 2025 in dieser Lohnkategorie |
0,40 |
0,50 |
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5. Maschinisten für voll- und teilmechanisierte Holzerntesysteme (Harvester, Forwarder, Seilkräne) |
17,05 |
21,31 |
Mindestwert für Anpassung 2025 in dieser Lohnkategorie |
0,49 |
0,61 |
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Gerätefahrerzulage (z.B. Schlepper, Traktor, Seilwinde) für Hilfsarbeiter und Waldarbeiter |
1,79 |
2,24 |
Mindestwert für Anpassung 2025 in dieser Lohnkategorie |
0,05 |
0,06 |
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Partieführerzulage für Hilfsarbeiter und Waldarbeiter |
1,79 |
2,24 |
Mindestwert für Anpassung 2025 in dieser Lohnkategorie |
0,05 |
0,06 |
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Motorsägenpauschale nach §9 Absatz 2 |
2,08 |
2,08 |
Mindestwert für Anpassung 2025 in dieser Lohnkategorie |
0,06 |
0,06 |
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Motorsägenpauschale für Instandhaltung nach §9 Absatz 2 und 5 |
0,70 |
0,70 |
Mindestwert für Anpassung 2025 in dieser Lohnkategorie |
0,02 |
0,02 |
Lehrlingseinkommen ab 1. März 2025 monatlich in Euro (Anlage B)
- Lehrling im 1. Lehrjahr: 1.477,52
- Lehrling im 2. Lehrjahr: 1.802,22
- Lehrling im 3. Lehrjahr: 2.126,93
- Forsttechniker Zeitlohn: 2.420,23
Kollektivvertrag Handelsarbeiter/innen
Dienstleistungsbetriebe, die nach dem angemeldeten Gewerbeschein in der Dienstleistung keinem Kollektivvertrag unterliegen (z.B. Holzzerkleinerer, Sommer- und Winterdienste) und parallel einen Handel angemeldet haben z.B. Hackschnitzelhandel, Holzhandel, Agrarhandel sind in der KV-Anwendung dem Kollektivvertrag Handelsarbeiter zuzuordnen. Dazu zählen bspw. Holzzerkleinerer oder Winterdienstbetriebe, weil für diese Gewerbe kein eigener Kollektivvertrag besteht. Folglich haben diese Betriebe bei Anmeldung des Handelsgewerbes den KV Handel oder wenn der Handel den überwiegenden betrieblichen Tätigkeitsbereich des Betriebes darstellt, anzuwenden. Dazu zählen auch Betriebe, wo für das Dienstleistungsgewerbe zwar ein eigener KV vorliegt, jedoch dieser Bereich in einem geringen Umfang betrieben wird und der Handel den überwiegenden betrieblichen Schwerpunkt darstellt.
In diesen Betrieben ist der KV Handelsarbeiter anzuwenden. Aus diesem Grund informieren wir über den Abschluss 2025, der im Jänner erfolgte. Die Mindestlöhne betragen:
Lohntafel für Handelsarbeiter/innen – gültig ab 1. Jänner 2025
- Allgemeiner Groß- und Einzelhandel
Kategorie |
Tätigkeitsbereich | Betriebszugehörigkeit |
bis zu 1 Jahr |
bis zu 10 Jahren |
bis zu 17 Jahren |
über 17 Jahren |
1 |
Arbeitnehmer/innen, die einfache Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten ausüben und nicht mit spezifischen Lagertätigkeiten betraut sind |
2.092 Euro/ Monat bzw. 12,53 Euro/ Std. |
2.097 Euro/ Monat bzw. 12,56 Euro/ Std. |
2.118 Euro/ Monat bzw. 12,68 Euro/ Std. |
2.139 Euro/ Monat bzw. 12,81 Euro/ Std. |
2 |
Arbeiten zur Lagerung und Bereitstellung von Kommissioniertätigkeiten, etc. |
2.123 Euro/ Monat bzw. 12,71 Euro/ Std. |
2.156 Euro/ Monat bzw. 12,91 Euro/ Std. |
2.190 Euro/ Monat bzw. 13,11 Euro/ Std. |
2.214 Euro/ Monat bzw. 13,26 Euro/ Std. |
3 |
Arbeiter/innen mit Kommissioniertätigkeiten, Arbeiter/innen mit Staplerschein und Einsatz als Staplerfahrer |
2.201 Euro/ Monat bzw. 13,18 Euro/ Std. |
2.221 Euro/ Monat bzw. 13,30 Euro/ Std. |
2.289 Euro/ Monat bzw. 13,71 Euro/ Std. |
2.320 Euro/ Monat bzw. 13,89 Euro/ Std. |
4 |
Kraftwagenlenker/innen für Lkw über 3,5t hzG und Zugmaschinen, Sattelkraftfahrzeuge und Mobilkranführer |
2.263 Euro/ Monat bzw. 13,55 Euro/ Std. |
2.273 Euro/ Monat bzw. 13,61 Euro/ Std. |
2.361 Euro/ Monat bzw. 14,14 Euro/ Std. |
2.402 Euro/ Monat bzw. 14,38 Euro/ Std. |
5 |
Berufskraftfahrer/in, Professionisten/innen, Autogenschneider/innen im Handel mit Alt- und Abfallstoffen |
2.299 Euro/ Monat bzw. 13,77 Euro/ Std. |
2.314 Euro/ Monat bzw. 13,86 Euro/ Std. |
2.402 Euro/ Monat bzw. 14,38 Euro/ Std. |
2.444 Euro/ Monat bzw. 14,63 Euro/ Std. |
Hinweis: Lkw-, Traktor- oder Maschinenfahrer sind in der Regel in der Lohnkategorie 4 einzuordnen. Fahrer mit Berufskraftfahrerausbildung oder Professionisten, wie bspw. Kfz-Mechaniker, Land- und Baumaschinentechniker mit überwiegender Verwendung in diesem Beruf sind nach der Lohnkategorie 5 zu entlohnen.
Hinweis: Die Zuordnung zu einem anzuwendenden Kollektivvertrag orientiert sich nach der maßgebenden Rolle jenes Gewerbes, das im Betrieb den überwiegenden Tätigkeitsbereich darstellt. Diese Regelung gilt für Betriebe mit mehreren Gewerbescheinen und der Anwendung des sogenannten Mischsystems.
Bei Fragen zu den Kollektivverträgen steht die VLÖ gerne zu Ihrer Verfügung.