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Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.

Welche rechtlichen Voraussetzungen sind dazu erforderlich?

Ländliche Verkehrswege, wie Forststraßen, Güterwege oder Zufahrten zu land- bzw. forstwirtschaftlichen Nutzflächen werden oft als wassergebundene Decke, auch unbefestigter Weg oder Schotterstraße genannt, angelegt. Für diese Maßnahme spricht der naturnahe Wegebau, der unter Berücksichtigung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes vorgenommen wird. Weiter sprechen die kostengünstige und umweltfreundliche Bauweise für diese Form. Erschließungswege zu land- und forstwirtschaftlichen Flächen werden nur zu diesem Zweck befahren. Der Abtransport von Holz mit Lkw oder von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Traktoren und anderen Agrarmaschinen muss möglich sein. Forststraßen benötigen daher einen schichtweisen Aufbau, der den Belastungen der Fahrzeuge standhält.

Anlage bzw. Neugestaltung von Verkehrswegen
Bei der Anlage oder Neugestaltung ländlicher Verkehrswege sind meist umfangreiche Baumaßnahmen zu setzen. Dazu zählen die Erschließung der Wegtrasse und die Herstellung der Grundlagen für den Unterbau. Hier sind Baggerarbeiten mit Abtragungen (z.B. der Entfernung von Hängen und Böschungen, ggf. dem Aufbau von Stützmauern), Aufschüttungen, Überführungen, Verrohrungen, eventuell einem Brückenbau oder andere Geländekorrekturen vorzunehmen. In der Regel erstrecken sich diese Aufgaben auf facheinschlägige Maßnahmen, die nur von ausreichend Befugten ausgeführt werden dürfen. Als Qualifikationsvoraussetzungen gelten der Befähigungsumfang Baumeister oder eingeschränkte Befähigungen wie z.B. Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau bzw. Befähigungen für die Ausführung von Tiefbauarbeiten. Anbieter, die diese Arbeiten ausführen, müssen über die erforderlichen Gewerbeberechtigungen verfügen. Sollten Schäden auftreten, dann entstehen Fragen der Haftung und der Deckung durch Versicherungen. Verursacher von Schäden haften dafür. Erfolgen für diese Aufträge öffentliche Ausschreibungen, dann muss die ausschreibende Stelle die technische Leistungsfähigkeit überprüfen und dafür nicht Befugte ausscheiden.

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